Gewerbliche Minijobber können generell in 2 Kategorien eingeteilt werden:
- Minijobber mit festgelegten Stundenlohn und fixer Arbeitszeit pro Monat und ggf. tariflichen Vorgaben (z. B. Einmalentgelte, erhöhter Urlaubsanspruch, Zulagen), die auch im Minijob berücksichtigt werden müssen. Alles ist im Nachweis oder in einem Arbeitsvertrag festgelegt. Der Lohn wird monatlich verstetigt gezahlt, d.h. es ist egal, wie viele Stunden innerhalb der Höchststundenzahl Minijob gearbeitet wurden. Der Minijobber erhält jeden Monat den gleichen Betrag bar auf die Hand oder auf´ s Girokonto. Eine evtl. Abrechnung erfolgt am Ende des Kalenderjahres.
- Minijobber mit festgelegtem Stundenlohn und festgelegter Höchstarbeitszeit pro Monat. Diese richtet sich nach der Höhe des Lohnes. Sie darf 2018 die Höchststundenzahl von 50,90 pro Monat regelmäßig nicht überschreiten. Sonst ist das „Modell Minijob“ gefährdet. Die Begründung liegt im Mindestlohn: 8,84 € pro Stunde ergeben multipliziert mit 50,9 Stunden X 12 Monate gerundet die 5.400 € Jahresentgelt, welche ein Minijobber i. d. R. nicht überschreiten darf. Der Lohn wird bei dieser Variante monatlich gemäß faktisch gearbeiteter Stunden ausgezahlt, ist also in aller Regel unterschiedlich hoch.
- Für die Minijobber der ersten Kategorie haben wir die Variante TARIF entwickelt
- Für die Minijobber der zweiten Kategorie haben wir die Variante VARIOPLUS entwickelt. Diese Variante gibt es z. Zt. nicht!
Mit beiden Varianten kann ganz einfach der Nachweis ausgedruckt werden, der gemäß Nachweisgesetz verbindlich vom Arbeitgeber erstellt und unterschrieben dem Minijobber ausgehändigt werden muss.
Es besteht die Möglichkeit für den Minijobber, die Versicherungspflicht auf diesem Nachweis abzuwählen. Er muss dem Arbeitgeber lediglich den Verzicht auf einer Kopie des Nachweises bestätigen. Die Erklärung ist dort vorbereitet.